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Artikel I BezBegrBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Artikel I

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften, von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000891

Dokumentnummer

NOR12013285

alte Dokumentnummer

N1199011840H

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