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§ 29d BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Siebenter Abschnitt

Einrichtungen für Entlassenenhilfe

§ 29d.

(1) Die Einrichtung und der Betrieb von Stellen, in denen Personen nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit sowie überhaupt um die Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit mit Rat und Tat unterstützt werden, und die Betreuung solcher Personen sind vom Bund zu fördern. Die Förderung hat zu erfolgen:

  1. a) durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel, wobei anzustreben ist, dass aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden;
  2. b) dadurch, dass den Stellen geeignete Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 26 Abs. 1 des Bewährungshilfegesetzes) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Einrichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 1 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen.

(3) Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der im Vorstehenden angeführten Verpflichtungen diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über den Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.

(4) Die Förderung erstreckt sich nicht auf allfällige Tätigkeiten der in Abs. 1 bezeichneten Stellen, die diese gegenüber Personen nach Ablauf des ersten auf den Tag der letzten Entlassung folgenden Jahres entfalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40202596