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§ 20 BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Pflichten des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes

§ 20.

(1) Der Bewährungshelfer hat seine Aufgaben mit tunlichster Schonung der Ehre des Schützlings zu erfüllen.

(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,

  1. 1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,
  2. 2. wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,
  3. 3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.

(3) Schriftliche Berichte sind im Wege der Dienststelle für Bewährungshilfe zu übermitteln. Der Dienststellenleiter hat die Berichte, wenn es nach seiner eigenen Kenntnis des Einzelfalles und nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Bewährungshilfe erforderlich ist, ergänzen zu lassen oder auch selbst zu ergänzen; die Ergänzung ist als solche zu kennzeichnen. Den wesentlichen Inhalt mündlich erstatteter Berichte hat der Bewährungshelfer in seinen Akten festzuhalten und dem Dienststellenleiter zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bewährungshelfer hat die wesentlichen Vorkommnisse bei der Betreuung seines Schützlings in einem Tagebuch festzuhalten. Aus dem Tagebuch müssen der Stand der Betreuung und die jeweiligen nächsten Zielsetzungen der Betreuungsarbeit jederzeit ersichtlich sein.

(5) Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer ist, außer wenn er eine amtliche Mitteilung zu machen hat, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Die Verletzung dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (§ 301 des Strafgesetzbuches).

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12039015

alte Dokumentnummer

N2199660151J