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§ 13 BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Heime für Bewährungshilfe

§ 13.

(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat jährlich auf Grund gutächtlicher Äußerungen der Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe, in deren Sprengel geeignete Heime (Abs. 3) bestehen oder die Einrichtung solcher Heime beabsichtigt ist, für das folgende Kalenderjahr festzustellen, bei wie vielen Schützlingen wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werden könnte.

(2) Auf Grund dieser Feststellung hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jährlich mit privaten Vereinigungen, die sich bereit erklären, Schützlinge in geeignete Heime (Abs. 3) aufzunehmen, Verträge abzuschließen. In diesen Verträgen ist eine Vergütung des Aufwandes zu vereinbaren, der diesen Vereinigungen daraus erwächst, daß sie in ein solches Heim Schützlinge aufnehmen, die entweder darum ersucht haben und bei denen es das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für zweckmäßig erachtet hat (Abs. 7) oder denen eine dahingehende Weisung (§ 51 des Strafgesetzbuches) erteilt worden ist. Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen Verpflegung der Schützlinge in den Heimen zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig oder zweckmäßig ist.

(3) Ein Heim ist geeignet, wenn

  1. 1. das Heim von einer Person geleitet wird, die die Anstellungserfordernisse für den Dienst eines hauptamtlich tätigen Bewährungshelfers oder eines Erziehers der Verwendungsgruppe L 2 erfüllt,
  2. 2. in dem Heim nur Personen desselben Geschlechtes untergebracht werden oder im Fall der Unterbringung von Personen verschiedenen Geschlechtes die zur Wahrung der Zwecke der Unterbringung gebotene räumliche Trennung gewährleistet erscheint,
  3. 3. die in das Heim aufgenommenen Schützlinge verpflichtet sind, für die ihnen gewährte Unterkunft und allfällige Verpflegung ein ihren Verhältnissen angemessenes Entgelt zu entrichten.
  4. 4. die Heimordnung jede dem Zweck der Bewährungshilfe abträgliche Benützung des Heimes verbietet und
  5. 5. Personen, die trotz Abmahnung beharrlich gegen die Heimordnung verstoßen und dadurch den Zweck der Bewährungshilfe gefährden, von der weiteren Unterbringung ausgeschlossen werden.

(4) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand zu gewähren.

(5) Die gutächtlichen Äußerungen (Abs. 1) und die Voranschläge (Abs. 4) sind jeweils bis zum 1. Juni jedes Jahres für das darauffolgende Kalenderjahr zu erstatten.

(6) Die Vereinigungen haben für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzulegen und mit ihm abzurechnen.

(7) Die Entscheidung darüber, ob ein Schützling, der darum ersucht hat, in ein Heim aufgenommen werden soll, weil sonst wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nach Anhörung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe zu, in deren Sprengel der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn der Zweck der Bewährungshilfe sonst voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, kann der Schützling bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorläufig mit Zustimmung des Dienststellenleiters in das Heim aufgenommen werden.

Schlagworte

Entlassenenhilfe

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40202588

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