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§ 11 BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Ausbildung und Fortbildung

§ 11.

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der Bewährungshelfer zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40202586