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§ 4 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1955

§ 4. Aufschiebend bedingter Erwerb.

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042637

alte Dokumentnummer

N3195513690P