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§ 21 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 21

(1) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die für den Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission, für seinen Stellvertreter und für die übrigen Senatsvorsitzenden erforderliche Anzahl von Richtern bestellen.

(2) Die Beisitzer der Bundesentschädigungskommission bestehen aus zwei Gruppen von Mitgliedern, welche je in einer Liste zu vereinigen sind.

(3) Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesminister für Finanzen aus Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums für Finanzen oder der Finanzämter ernannt, die mit den Anboten und der Einigung über die Entschädigung (§ 19) nicht befasst sind.

(4) Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes zu entsenden. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Berufsvertretungen die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges und der Bedeutung der für die Berufsgruppe in Betracht kommenden, nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Schäden zu bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden kann.

(5) In die Bundesentschädigungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, volljährig sind und sich in vollem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

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