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§ 12 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 12

(1) Sind für eine Sache während der Inanspruchnahme notwendige oder nützliche Aufwendungen gemacht worden, deren Kosten der Geschädigte nicht getragen hat, so sind diese Aufwendungen, soweit sie im Zeitpunkt der Zurückgabe der Sache noch vorhanden waren, abzüglich jenes Teiles, der dem Verhältnis der Nutzungsdauer durch die Besatzungsmacht zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer entspricht, auf die Entschädigung anzurechnen.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufwendung notwendig oder nützlich war, sind außergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse außer Betracht zu lassen.