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§ 97 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Schachtsohle

§ 97

(1) Der Schachtsumpf ist von Wasser so weit freizuhalten, daß bei einem Zutiefgehen des Fördergestelles oder Fördergefäßes, auch im Falle des Seilloswerdens, die Gefahr des Ertrinkens für die Fahrenden ausgeschlossen ist.

(2) Der Schachtraum im Bereich der Unterseilbucht muß so frei gehalten werden, daß das Unterseil weder durch Wasser läuft noch sonst behindert wird.