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§ 94 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 94

(1) Selbstfahrer haben die Verschlüsse an den Anschlägen zu schließen. Sie dürfen nach Beendigung der Fahrt den Anschlag erst veranlassen, nachdem sie das Signal „Korb frei“ gegeben haben und das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.

(2) Selbstfahrer, ausgenommen Anschläger, dürfen Begleitpersonen nur auf dem Tragboden fahren lassen, den sie selbst benützen.