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§ 90 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 90

(1) Bei zweitrümiger Förderung darf die Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen werden, wenn das gegentrümige Fördergestell oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen auf- oder absteigen können.

(2) Beim Umstecken dürfen sich keine Personen auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen befinden.