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§ 7 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen

Allgemeines

§ 7

(1) Die ordnungs- und plangemäße Ausführung der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft durch Vorlage von Bescheinigungen der Herstellerfirmen nachzuweisen.

(2) Schweißungen müssen von geprüften Schweißern vorgenommen werden. Über die Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und die Durchführung von Schweißungen nach den anerkannten Regeln der Schweißtechnik durch geprüfte Schweißer müssen Nachweise vorliegen.