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§ 66 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fangvorrichtungen

§ 66

(1) An jedem zur Seilfahrt dienenden Fördergestell und Fördergefäß muß eine verläßlich und allmählich bremsend wirkende Fangvorrichtung vorhanden sein. Ausgenommen hievon sind Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung und solche mit Seilführungen als Leitvorrichtung.

(2) Die Fangvorrichtung darf nicht ausschaltbar sein.

(3) In Fördergestelle oder Fördergefäße ragende Enden von Königstangen sind so zu verwahren, daß Personen beim Ansprechen der Fangvorrichtung nicht verletzt werden können.

(4) Schienenzangenbremsen, die in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen als Fangvorrichtungen gelten, müssen für Prüfzwecke auch von Hand aus, jedoch nur bei Abwärtsbewegung, auszulösen sein. Die Auslösevorrichtung ist gegen Betätigung durch Unbefugte zu sichern.

(5) Für die in Fangvorrichtungen eingebauten Federn müssen Werksbescheinigungen mit Federdiagramm vorliegen.