vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Besondere Vorrichtungen

§ 42

(1) Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.

(2) Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.

(3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.