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§ 37 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 37

(1) Der Sicherheitsapparat oder der Fahrtregler muß mit dem Teufenzeiger, den von diesem betätigten Endschaltern und dem etwa vorhandenen Sohlenschaltwerk derart in zwangsläufigem Zusammenhang stehen, daß bei Verstellen eines Teiles die anderen Teile mitverstellt werden.

(2) Bei Treibscheibenfördermaschinen müssen die in Abs. 1 genannten Teile nach Seilrutsch durch Betätigen einer einzigen Vorrichtung gleichzeitig für beide Fahrtrichtungen rasch und sicher neu eingestellt werden können. Die Vorrichtung muß gegen selbsttätiges Verstellen oder Lösen zuverlässig gesichert sein.

(3) Der Fördermaschinist muß von seinem Standort aus den Sicherheitsapparat oder den Fahrtregler auf Seilfahrt oder Güterförderung umschalten und die Schaltstellung deutlich erkennen können.