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§ 29 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Antriebe

§ 29

(1) Die Verzahnung des Seilträgers und seines Ritzels muß aus Stahl oder einem gleichwertigen Wirkstoff hergestellt sein. Hierüber ist eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen.

(2) Zwischen Seilträger und Antriebsmaschine dürfen, abgesehen von Versteckvorrichtungen, keine Ausrückvorrichtungen vorhanden sein. Ausgenommen hievon sind elektrische Fördermaschinen mit Wendegetriebe und Fördermaschinen mit Schaltgetriebe, sofern die Ausrückvorrichtung absperrbar ist und nur betätigt werden kann, wenn die auf den Seilträger wirkende Bremse aufliegt.

(3) Die Übertragung der Antriebskraft durch Riemen ist unzulässig.