vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 149 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 149

Elektrische Anlagen sind jährlich durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen zu untersuchen.