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§ 131 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 131

Oberseile von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit (§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt, sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen auf ihre weitere Verwendbarkeit untersuchen zu lassen. Das Gutachten des Sachverständigen ist der Berghauptmannschaft vorzulegen.