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§ 124 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 124

Die Prüfung von Schächten oder der Trassen von Schrägaufzügen auf Betriebssicherheit vom fahrenden Fördergestell oder Fördergefäß aus darf bei nicht mehr als 1 m/s Geschwindigkeit erfolgen.