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§ 114 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

b) Anschläger

§ 114

Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens 20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller der Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben. Die Berghauptmannschaft kann ein höheres Mindestalter oder eine längere Ausbildung verlangen, falls nach den betrieblichen Gegebenheiten an die Tätigkeit des Anschlägers erhöhte Anforderungen zu stellen sind.