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§ 106 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen

§ 106

(1) Die Betriebsvorschriften sind in allen Mannschaftsstuben und im Fördermaschinenraum auszuhängen. Den die Seilfahrtanlage benützenden Personen sind die Vorschriften über die Fahrung mindestens zweimal im Jahr in Erinnerung zu bringen.

(2) Den Betriebsaufsehern, welche die Seilfahrt beaufsichtigen, den Maschinisten, Anschlägern, Selbstfahrern und den mit der Prüfung und Instandsetzung der Seilfahrtanlagen befaßten Personen sind die für ihre Obliegenheiten wesentlichen Bestimmungen der Betriebsvorschriften als Dienstanweisungen auszufolgen.