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Art. 2 § 7d BEinstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Belästigung

§ 7d.

(1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor, wenn eine Person

  1. 1. vom Dienstgeber selbst belästigt wird,
  2. 2. durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
  3. 3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder
  4. 4. durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.

(2) Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,

  1. 1. die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
  2. 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
  3. 3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor

  1. 1. bei Anweisung zur Belästigung einer Person,
  2. 2. wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,
  3. 3. wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40151329