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Art. 3 § 28 BEinstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 28.

(1) Die in auf Grund des § 1 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird (BGBl. Nr. 546/1976, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976, 551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976, 555/1976, 556/1976, 557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976, 563/1976, 564/1976, 565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976, 569/1976, 570/1976), abweichend von § 1 Abs. 1 festgesetzten Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. für das Kalenderjahr 1999
  1. a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 41,
  2. b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 37,
  3. c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 33 und
  4. d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 29;
  1. 2. für das Kalenderjahr 2000
  1. a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 37,
  2. b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 34,
  3. c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 31 und
  4. d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 28;
  1. 3. für das Kalenderjahr 2001
  1. a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 33,
  2. b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 31,
  3. c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 29 und
  4. d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 27;
  1. 4. für das Kalenderjahr 2002
  1. a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 29,
  2. b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 28,
  3. c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 27 und
  4. d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 26;
  1. 5. für das Kalenderjahr 2003
  1. a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 25,
  2. b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 25,
  3. c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 25 und
  4. d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 25

(2) Die Vorschriften der §§ 1, 4 Abs. 4, 9a Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116796

alte Dokumentnummer

N6199956650L