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§ 1 Begründung weiterer Vorbelastungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2012

§ 1

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt,

  1. 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2012)
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/41158 zusätzlich Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2020 in der Höhe von bis zu 0,493 Milliarden Euro zu begründen.