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§ 5 Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1973

§ 5

Der auf die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz entfallende Anteil des Amtssachaufwandes des Bundesstrombauamtes wird von der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz dem Bund ersetzt. Die Ermittlung des Ersatzes erfolgt nach dem Verhältnis des Aufwandes für das mit Aufgaben der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz betraute Verwaltungspersonal zum gesamten Aufwand für das Verwaltungspersonal des Bundesstrombauamtes im Bereich der Direktion und der Strombauleitungen Krems, Greifenstein, Wien und Deutsch Altenburg.