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§ 2 Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1973

§ 2

(1) Das Bundesstrombauamt besorgt die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz mit Bundesbediensteten.

(2) Soweit die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz nicht mit den ständig für diese Zwecke vorgesehenen Bundesbediensteten besorgt werden können, kann das Bundesstrombauamt auch Bedienstete im Namen und auf Kosten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz beschäftigen.

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