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Artikel IX BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1982

Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1982, zu Anlage 1 Z 26.8 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979)

Auf die Abhaltung der nach Anlage 1 Z 26.8 zum BDG 1979 vorgeschriebenen Zusatzprüfung ist das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Prüfung den in der Anlage I unter Z V lit. e sublit. bb angeführten Pflichtkolloquien und verpflichtenden Seminarprüfungen gleichzuhalten ist.

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