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§ 248d BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 248d.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 205/2022)

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 und § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.

(5) Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250382

Stichworte