vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 240a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten

§ 240a.

Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).