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§ 210 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

§ 210.

Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.

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