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§ 203a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

§ 203a.

(1) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,

  1. 1. wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
  2. 2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister

    unverzüglich auszuschreiben.

(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197720