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§ 173 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ausnahmebestimmungen

§ 173.

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

  1. 1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
  2. 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
  3. 3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
  4. 4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
  5. 5. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
  6. 6. § 57 (Gutachten),
  7. 7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
  8. 8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),
  9. 9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.

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