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§ 161a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2013

Unterabschnitt B

Universitätsprofessoren Anwendungsbereich

§ 161a.

Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.