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§ 149 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

§ 149.

(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:

  1. 1. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
  2. 2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

(2) Dabei entsprechen

  1. 1. die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
  2. 2. die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
  3. 3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,

    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

  1. 5. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO.

    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)