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§ 128 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

§ 128.

Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

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