Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
§ 128.
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
§ 128.
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.