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§ 24 BBezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2011

§ 24

(1) Abweichend von § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 13 Abs. 3 geleistet wurde.

(2) Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, die im Jahr 2011 entstehen, gelten abweichend von dem in § 10 Abs. 10 vorgesehenen Prozentsatz von höchstens 2 % bzw. 1 % des Ausgangsbetrages 1 % bzw. 0,5 % des Ausgangsbeitrages.