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§ 21 BB-PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 21

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.