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§ 59 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts

§ 59.

(1) Ein Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, ist für einen bestimmten Zeitraum vom Gericht zu unterbrechen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt. Ein unterbrochenes Verfahren ist nach Ablauf des festgelegten Zeitraums von Amts wegen fortzusetzen.

(2) Eine von einem Zivilgericht erlassene Maßnahme, die ein in Abwicklung befindliches Institut betrifft, ist für einen bestimmten Zeitraums auszusetzen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt.

(3) Das Verfahren gemäß §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.