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§ 157 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Sonstige Maßnahmen

§ 157.

Verletzt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA

  1. 1. dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
  2. 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

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