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§ 156 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Meldungen an die EBA

§ 156.

Die FMA hat alle Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gemäß § 152 an die EBA zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren gegen eine von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.