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§ 143 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

§ 143.

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.