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§ 117 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

§ 117.

Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, ‑befugnissen und ‑mechanismen gemäß den §§ 48 ff gehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Bundesgesetz vereinbar ist.

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