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§ 48e BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

§ 48e.

(1) Die Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 4 DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der Information

  1. 1. die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Abgabenbehörde oder ein Finanzstrafverfahren oder ein abgabenrechtliches Verwaltungsstrafverfahren gefährdet würde und das Interesse an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegt, insbesondere weil die Erteilung der Information
  1. a) jemanden in die Lage versetzen könnte, die Abgabenbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen, oder
  2. b) Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsunterstützter Risikomanagementsysteme zulassen könnte oder
  3. c) Rückschlüsse auf geplante Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte
  1. und damit die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, maßgeblich erschwert würde oder
  1. 2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder
  2. 3. der Rechtsträger der Abgabenbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt würde und die Abgabenbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist oder
  3. 4. im Falle einer Offenbarung von personenbezogenen Daten
  1. a) zum Zweck der Durchführung eines Abgabenverfahrens, eines Finanzstrafverfahrens, eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Monopolverfahrens oder
  2. b) auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder
  3. c) im zwingenden öffentlichen Interesse
  1. der Offenbarungszweck vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt würde oder
  1. 5. gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verletzt würden oder
  2. 6. überwiegende berechtigte Interessen Dritter geschädigt würden.

(2) Fällt der Grund für die Nichterteilung der Information weg, ist die Erteilung der Information ohne unnötigen Aufschub nachzuholen, sofern das nicht unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

Schlagworte

Ermittlungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme, Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40202629

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