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§ 44 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

IV. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen Frauenförderung an Justizanstalten

§ 44

Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.