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§ 34 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe

§ 34

(1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.