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§ 21 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

II. Teil

Institutionen und Verfahren

1. Hauptstück

Institutionen Einteilung

§ 21

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

  1. 1. die Gleichbehandlungskommission des Bundes,
  2. 2. die Gleichbehandlungsbeauftragten,
  3. 3. die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,
  4. 4. die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
  5. 5. die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und
  6. 6. Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.