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§ 20c B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Informationspflicht

§ 20c.

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

  1. 1. die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
  2. 2. die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
  1. zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40205692