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§ 19b B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b

Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.