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§ 63 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 63.

(1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist

  1. 1. durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt,
  2. 2. durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend oder gemäß § 63 Abs. 2 ASchG ermächtigt wurde,
  1. 4. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Z 1 und 2 gleichwertig ist.
  1. zu erbringen.

(2) Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist § 8 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, anzuwenden, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind.

(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.

(4) Die Arbeitsinspektorate haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, dem Leiter der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Dienstgeber Umstände bekannt, die zum Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.

(5) Die Sicherheitsbehörden haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von Sprengarbeiten führen könnten, dem zuständigen Leiter der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40230428