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§ 1 B-BerichtspflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2002

Übermittlungspflicht von Aufzeichnungspflichtigen

§ 1.

Wer nach bundesgesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Behörde verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, hat jene Daten, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen. Die Vorlage ist gebührenfrei.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20001897

Dokumentnummer

NOR40029398

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